5.1.2. Die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit sagt, für sich allein betrachtet, nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Dabei gibt es keine Ausnahmen für gewisse Arten von psychischen Leiden mehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 und 143 V 409). Auch die Anordnung einer -6-