2.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2023 hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung der Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit um 20 % fest und führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei Behandlung ihrer psychischen Erkrankung arbeitsfähig wäre. Es sei keine neue fachärztliche psychiatrische Einschätzung vorgelegt worden und es würden sich keine medizinisch begründeten Hinweise ergeben, dass an der versicherungspsychiatrischen Einschätzung eine Veränderung notwendig wäre (VB 139 S. 4 f.).