Ab November 2020 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der psychiatrischen Komorbidität, weshalb die Beschwerdeführerin 80 % arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, angepassten Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei etwas erhöhtem Pausenbedarf, weshalb die Arbeitsfähigkeit 80 % betrage (VB 107.3 S. 5 f.). Eine erneute Alkohol- -4-