2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr -3- Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 5. April 2024 nahm sie die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. 2.5. Am 22. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin sodann Stellung zur Eingabe der beruflichen Vorsorgeeinrichtung vom 5. April 2024. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 154) zu Recht abgewiesen hat.