Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.52 / dr / nl Art. 94 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ vertreten durch Matthias Frey, Rechtsanwalt, Speichergasse 35, 3011 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1974 geborene und zuletzt als Verkäuferin tätig gewesene Beschwer- deführerin meldete sich am 15. Juni 2020 unter Hinweis auf verschiedene körperliche und psychische Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte da- raufhin die Akten der Krankentaggeldversicherung ein, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, nahm dabei insbesondere Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinsti- tut GmbH (ABI) polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. März 2022). Nachdem den Gutachtern im Vorbescheidverfahren Ergänzungsfra- gen gestellt worden waren, welche diese mit Schreiben vom 15. Mai 2023 beantworteten, wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Am 23. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Ange- legenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechts- vertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr -3- Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 5. April 2024 nahm sie die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. 2.5. Am 22. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin sodann Stellung zur Ein- gabe der beruflichen Vorsorgeeinrichtung vom 5. April 2024. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 154) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2023 (VB 154) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 21. März 2022, das eine internis- tische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung umfasst. Die Gut- achter stellten die folgenden Diagnosen (VB 107.3 S. 4 f.): "Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit Abhängiges Konsumverhalten von Alkohol, aktuell Substanzkonsum (ICD-10 F10.2) (...) Emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung (keine Diagnose ge- mäss ICD Kapitel F, Codierung: ICD-10 Z73). Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) (...) Klinisch sowie sonographisch V.a. leichte beginnende Rhizarthrose rechts (ICD-10 M18.0) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit Intermittierende unspezifische anteriore Kniegelenkbeschwerden sowie Fussschmerzen lateral beidseits (ICD-10 M25.5) (...) Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) Leichte Refluxösophagitis (ICD-10 K21.0) Fortgesetzter Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1" Ab November 2020 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der psychiatrischen Komorbidität, weshalb die Beschwerdeführerin 80 % ar- beitsfähig sei. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschwe- ren, angepassten Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit von 20 % bei etwas erhöhtem Pausenbedarf, weshalb die Arbeitsfähigkeit 80 % betrage (VB 107.3 S. 5 f.). Eine erneute Alkohol- -4- entzugs- und Alkoholentwöhnungsbehandlung mit abzuverlangender Abs- tinenz sei zu empfehlen, um dann auch die Arbeitsfähigkeit praktisch bes- ser umsetzen zu können (VB 107.3 S. 6 f.). 2.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2023 hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung der Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfä- higkeit um 20 % fest und führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei Be- handlung ihrer psychischen Erkrankung arbeitsfähig wäre. Es sei keine neue fachärztliche psychiatrische Einschätzung vorgelegt worden und es würden sich keine medizinisch begründeten Hinweise ergeben, dass an der versicherungspsychiatrischen Einschätzung eine Veränderung notwendig wäre (VB 139 S. 4 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich das psychiatrische Gutach- ten. Gegen dieses bringt sie zusammengefasst vor, der psychiatrische Gut- achter sei aufgrund des Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die Symptomatik der aktenkundigen und von unter- schiedlichen Stellen bestätigten Diagnosen der posttraumatischen Belas- tungsstörung und der andauernden Persönlichkeitsänderung zu erkennen bzw. richtig zu beurteilen. Es überzeuge nicht, dass er diese einfach in -5- Abrede stellt. Zudem habe er dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____ vom 1. Oktober 2021, wonach die Symptome der kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörung und der andauernden Per- sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei Einstellung des Alko- holkonsums deutlicher zu Tage treten und zu einer vollständigen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden, keine Beachtung ge- schenkt (Beschwerde S. 4). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusam- menhang mit der Alkoholkonsumstörung sei sodann undifferenziert und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Suchterkrankungen unvereinbar. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei lediglich bei Absti- nenz aber nicht bei Konsum vorgenommen worden. Er habe zudem nicht begründet, weshalb die von ihm für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vo- rausgesetzte Alkoholabstinenz zumutbar sei. Der Gutachter vermöge kein schlüssiges und zuverlässiges Bild über ihre Störungen zu zeichnen. Sei- ner Beurteilung könne vor diesem Hintergrund kein Beweiswert zukommen (Beschwerde S. 5) 5. 5.1. 5.1.1. Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Be- urteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vor- liegen eines Abhängigkeitssyndroms geändert. Die Rechtsprechung, wo- nach primäre Suchterkrankungen als solche grundsätzlich nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führen und nur dann von Bedeutung sind, wenn diese in eine Krankheit oder einen Unfall münden oder wenn die Sucht infolge einer Krankheit entstand, gilt seitdem nicht mehr. Diese Rechtsprechung ging letztlich davon aus, dass die süchtige Person ihren Zustand selbst verschuldet habe und eine Abhängigkeit ohne Weiteres ei- nem Entzug zugänglich sei (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2019). Seither sind fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Ab- hängigkeitssyndrome grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich be- achtliche (psychische) Gesundheitsschäden zu beachten. Deshalb ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären, ob sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab- hängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person aus- wirkt. 5.1.2. Die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegrün- denden Invalidität nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit sagt, für sich allein betrachtet, nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Dabei gibt es keine Ausnahmen für gewisse Arten von psychischen Leiden mehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 und 143 V 409). Auch die Anordnung einer -6- Entzugsbehandlung ist im Hinblick auf eine medizinische Begutachtung un- ter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht länger statthaft. Die versicherten Personen dürfen im Vorfeld zu einer Begutach- tung nicht gezwungen werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterzie- hen. Zwar kann eine zumutbare Entzugsbehandlung oder andere Thera- pieauflage als Behandlungsmassnahme weiterhin jederzeit als Schaden- minderung auferlegt werden. Ob die versicherte Person ihrer Schadenmin- derung nachgekommen ist und ob die Behandlung erfolgreich war, ist je- doch durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen (IV- Rundschreiben Nr. 395 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 28. November 2019, aktualisiert per 1. Juli 2021; BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 229 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019). 5.2. 5.2.1. Der psychiatrische ABI-Gutachter diagnostizierte unter anderem ein "Ab- hängiges Konsumverhalten von Alkohol, aktuell Substanzkonsum (ICD-10 F10.2)" (VB 107.5 S. 17). Er führte dabei jedoch, wie von der Beschwerde- führerin korrekterweise dargetan (Beschwerde S. 5), nicht aus, wie sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Er führte lediglich aus, diese "könnte" unter der Voraussetzung der Absti- nenz von alkoholischen Getränken in der bisherigen Tätigkeit 80% arbeits- fähig sein. Dasselbe gelte unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine angepasste Tätigkeit (VB 107.5 S. 17 f.). Dies wiederholte der Gut- achter an mehreren Stellen im Gutachten (vgl. VB 107.5 S. 15; 107.5 S. 16) und machte dies auch nochmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2023 deutlich, wo er zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei unter Behandelbarkeit ihrer psychiatrischen Erkrankung arbeitsfähig (VB 139 S. 5). Der Gutachter stellte gar selbst die Frage, "inwieweit die Ex- plorandin nicht tatsächlich Abstinenz einhaltend ihrer Arbeitstätigkeit im Verkauf nachgehen könnte" (VB 107.5 S. 16), welche er in der Folge je- doch nicht beantwortete. Er führte sodann unter Ziff. 8.3 (Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aus, es sei ein erneuter Entzug mit abzuverlangender Abstinenz zu empfehlen, um dann auch medizinisch-theoretisch wieder arbeitsfähig zu werden (VB 107.5 S. 19). Zudem führte der psychiatrische Gutachter aus, bei Abs- tinenz von alkoholischen Getränken würden zwar gewisse Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin verbleiben, die auch zur Primärpersönlichkeit ge- hörten, als emotional instabil akzentuiert bezeichnet werden dürften, aber nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit unter Einhaltung von Abstinenz von Alkohol um mehr als 20% einschränken würden (VB 107.5 S. 17). Im Übrigen führte er diesbezüglich auch aus, die psychische Stö- rung lasse sich wegen des aktuellen Alkoholkonsums nicht gut einschät- zen, da die akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften bei verstärktem Alkoholkonsum verdeutlicht und überschwellig seien (VB 107.5 S. 15). -7- 5.2.2. Der psychiatrische Gutachter ging also davon aus, dass es der Beschwer- deführerin zumutbar sei, einen Entzug zu machen und abstinent zu werden, und er legte diese Behandelbarkeit und in der Folge die Abstinenz auch seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zugrunde. Dies, obwohl die Beschwer- deführerin zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung unbestrittenermassen nicht abstinent und dies dem Gutachter auch bewusst war (vgl. z. B. die Diagnosestellung in VB 107.5 S. 17.). Er zeigte damit nicht anhand eines strukturierten Beweisverfahrens auf, ob und inwieweit sich das fachärztlich diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin auswirkt. Dies widerspricht der hiervor ausgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.1.). Nach dieser hätte er von der von ihm ge- stellten Diagnose eines abhängigen Konsumverhaltens von Alkohol, aktuell Substanzkonsum (VB 107.5 S. 17) ausgehen und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens beurtei- len müssen. Eine Arbeitsfähigkeit bei in Zukunft allenfalls vorliegender Abs- tinenz wäre dann zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen (vgl. E. 5.1.2.). Es bestehen damit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert der Expertise des psychiatrischen Gutachters (E. 3.2.), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 5.3. Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechts- genüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie von der Be- schwerdeführerin beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1) – zu weiteren Abklä- rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -8- 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger