Der Abklärungsbericht wurde sodann unbestritten von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Der Bericht vom 22. Juli 2024 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2024 erfüllen folglich die rechtsprechungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen), weshalb darauf abzustellen ist.