Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Schreiben vom 22. August 2024 (VB 132 S. 1) im Nachgang zur Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Juli 2024 wieder eine Psychiatrie-Spitex "organisiert" habe, ist sodann nicht weiter relevant, da eine lebenspraktische Begleitung erst als regelmässig gilt, wenn sie über eine Periode von mindestens drei Monaten benötigt wird (Rz. 2093 KSH mit Hinweis auf BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f.), was zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2024 jedenfalls (noch) nicht der Fall war. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch keinen entsprechenden Nachweis für die (erneute) Inanspruchnahme einer Psychiatrie-Spitex vorgelegt.