Insofern ist es mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit drei Jahren keine Betreuung durch die Psychiat- rie-Spitex mehr in Anspruch genommen hat, im Vergleich zur Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Januar 2017 zu einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen. Die Beschwerdegegnerin durfte daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu prüfen (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 24 E. 4.1, 9C_378/2014).