3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht vom 22. Juli 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Juli 2024 (VB 129; 130) und die ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2024 (VB 135). In den Bereichen "Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens" und "Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen" sei eine Dritthilfe notwendig, wobei der entsprechende Zeitaufwand 50 Minuten respektive 17 Minuten pro Woche betrage. Im Bereich "Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation" bestehe kein Hilfebedarf.