Wohnens" und "Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen" sei eine Dritthilfe notwendig, wobei der entsprechende Zeitaufwand 110 Minuten respektive 30 Minuten pro Woche betrage. Im Bereich "Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation" bestehe kein Hilfebedarf. Die Begleitung betrage mindestens zwei Stunden pro Woche. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der lebenspraktischen Begleitung (VB 114 S. 2 ff.).