2.5. 2.5.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss auf die Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG anwendbar (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30 IVG; Rz. 9001 des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung [KSH]; Stand vom 1. Juli 2023). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt demnach einen Revisionsgrund voraus.