Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.529 / ms / nl Art. 97 Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Serge Flury, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 26. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit Ver- fügung vom 31. Mai 2013 sprach ihr die Beschwerdegegnerin zudem ab Februar 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Eine im Mai 2016 durchgeführte Revision ergab einen unveränderten Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung. 1.2. Im Rahmen einer im Oktober 2023 von Amtes wegen angehobenen Revi- sion führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerde- gegnerin die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 26. September 2024 per Ende Oktober 2024 auf. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. September 2024 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 26.09.2024 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Eingabe vom 11. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte weitere Akten ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136) zu Recht die Hilf- losenentschädigung der Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2024 auf- gehoben hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all- tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt als leichte Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Satz 1). Ist eine Person ledig- lich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Satz 3). Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Be- darf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, -4- wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte aus- serhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso- lieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist dabei gemäss Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig, d.h. über eine Pe- riode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stun- den pro Woche (vgl. Rz. 2012 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH] in seiner ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung sowie BGE 133 V 472 E. 5.3.1 S. 475 und 133 V 450 E. 9 S. 466), und im Zusammenhang mit einer nach Art. 38 Abs. 1 IVV erwähnten Situation erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung (Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c IVV). Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 8.2 und E. 9 S. 463; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 5.2). Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungs- pflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Kör- perpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Woh- nungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 2086 KSH). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung ist zu bejahen, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindes- tens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tages- strukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vor- bereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Ge- sichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer ge- prüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. Rz. 2095 ff. KSH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 2102 KSH). -5- 2.5. 2.5.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss auf die Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG an- wendbar (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30 IVG; Rz. 9001 des Kreisschrei- bens über die Hilflosigkeit in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung [KSH]; Stand vom 1. Juli 2023). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung ei- ner Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt dem- nach einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Um- fang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428 mit Hin- weisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt ist dage- gen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3). 2.5.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung zu handeln: Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re- visionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung, ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu verglei- chender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 30 IVG; SVR 2022 IV Nr. 48 S. 154, 8C_729/2021 E. 2.2). 3. 3.1. Der Mitteilung vom 8. Februar 2017 (VB 115), welche den retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet (vgl. E. 2.5.2. hiervor), lag der Bericht vom 7. Februar 2017 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Januar 2017 zu Grunde (VB 114). Die damals zuständige Abklärungsperson stellte fest, in den Bereichen "Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen -6- Wohnens" und "Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen" sei eine Dritthilfe notwendig, wobei der entsprechende Zeitaufwand 110 Minuten respektive 30 Minuten pro Woche betrage. Im Bereich "Begleitung zur Ver- meidung dauernder Isolation" bestehe kein Hilfebedarf. Die Begleitung be- trage mindestens zwei Stunden pro Woche. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der lebensprak- tischen Begleitung (VB 114 S. 2 ff.). 3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht vom 22. Juli 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Juli 2024 (VB 129; 130) und die ergänzende Stel- lungnahme vom 27. August 2024 (VB 135). In den Bereichen "Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens" und "Begleitung bei aus- serhäuslichen Verrichtungen" sei eine Dritthilfe notwendig, wobei der ent- sprechende Zeitaufwand 50 Minuten respektive 17 Minuten pro Woche be- trage. Im Bereich "Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation" bestehe kein Hilfebedarf. Die Voraussetzung einer regelmässigen praktischen Be- gleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche sei seit dem Abschluss der Psychiatrie-Spitex nicht mehr ausgewiesen. Die zuständige Abklä- rungsperson kam überdies zum Schluss, dass bei den alltäglichen Lebens- verrichtungen (weiterhin) keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe not- wendig sei (VB 130 S. 3 ff.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe mit ih- rem Hausarzt wieder eine Psychiatrie-Spitex organisiert. Sie sei auf eine Unterstützung im Zusammenhang mit den lebenspraktischen Tätigkeiten angewiesen (Beschwerde S. 4). Zudem präsentiere sich die gesundheitli- che Situation aktuell genau gleich wie damals bzw. habe sich eher ver- schlechtert (Eingabe vom 11. November 2024). 4.2. Im Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung vom 28. Oktober 2023 gab die Beschwerdegegnerin an, die lebenspraktische Begleitung werde aktuell von ihrem Partner und ihrer Schwester geleistet (VB 121 S. 6). Telefonisch teilte sie zudem mit, dass Frau B._____ (Psy- chiatrie-Spitex) nicht mehr komme, da diese ausgewandert sei. Sie erhalte Unterstützung von ihrem Lebenspartner, ihrem Vater, ihrer Schwester, ei- ner Nachbarin sowie einer Freundin der Mutter (VB 124). Im Bericht vom 22. Juli 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle stellte die Abklärungs- person fest, seit dem "Abschluss" von Frau B._____ seien die erforderli- chen zwei Stunden Hilfe im Bereich der lebenspraktischen Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Seitens der Beschwerdeführerin sei seitdem keine neue psychiatrische Spitex mehr in Anspruch genommen worden (VB 130 -7- S. 6). In der ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2024 hielt die Abklärungsperson fest, dass sich die Ausgangslage verändert habe. Seit ca. drei Jahren habe die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Spitex mehr, welche wöchentlich vorbeigekommen sei. Aufgrund dessen hätten keine Gespräche von Dritten angerechnet werden können (VB 135 S. 3). Demgegenüber war der Beschwerdeführerin mit Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Februar 2017 noch unter der Ziffer 8.1 im Bereich "Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen; Fragen der Ge- sundheit, Ernährung und Hygiene" ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Woche für die Unterstützung von Frau B._____, Psychiatrie-Spitex, ange- rechnet worden (VB 114 S. 3). Insofern ist es mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit drei Jahren keine Betreuung durch die Psychiat- rie-Spitex mehr in Anspruch genommen hat, im Vergleich zur Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Januar 2017 zu einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen. Die Beschwerde- gegnerin durfte daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilf- losenentschädigung ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu prüfen (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 24 E. 4.1, 9C_378/2014). Es ist daher auch unerheblich, ob in gesund- heitlicher Hinsicht seit der letzten Prüfung eine relevante Veränderung ein- getreten ist oder nicht (vgl. Eingabe vom 11. November 2024 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Schreiben vom 22. August 2024 (VB 132 S. 1) im Nachgang zur Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Juli 2024 wieder eine Psychiatrie-Spitex "organisiert" habe, ist sodann nicht weiter relevant, da eine lebenspraktische Begleitung erst als regelmässig gilt, wenn sie über eine Periode von mindestens drei Mo- naten benötigt wird (Rz. 2093 KSH mit Hinweis auf BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f.), was zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2024 je- denfalls (noch) nicht der Fall war. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch keinen entsprechenden Nachweis für die (erneute) Inanspruchnahme einer Psychiatrie-Spitex vorgelegt. Der Abklärungsbericht wurde sodann unbestritten von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Behinderungen hat. Der Bericht vom 22. Juli 2024 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2024 erfüllen folglich die rechtsprechungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an einen Ab- klärungsbericht (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Ja- nuar 2020 mit Hinweisen), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist demnach weder eine Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch ein Bedarf an lebenspraktischer Be- gleitung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch -8- mehr auf eine Hilflosenentschädigung und die Beschwerdegegnerin hat diese mit Verfügung vom 26. September 2024 somit zu Recht aufgehoben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Juli 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Schweizer