O., N. 10 und N. 12), weshalb auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt sind, wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die Akten denn auch zu keinen Weiterungen Anlass. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. September 2024 zu Recht abgewiesen hat.