Dr. med. D._____ sind demnach beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Weitere Abklärungen sind bei diesem Ergebnis nicht angezeigt. Demnach ist gestützt auf die Einschätzung des RAD davon auszugehen, dass eine anspruchserhebliche Störung in den Bereichen der Merkfähigkeit und des Erfassens nicht ausgewiesen ist, weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang nicht erfüllt sind. Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen um Behandlung des Leidens an sich handelt (vgl. hierzu statt vieler MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 10 und N. 12), weshalb auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art.