und H._____ vom 20. Februar 2023. Eine eigene nachvollziehbar begründete diagnostische Würdigung der dort beschriebenen Befunde fehlt den Berichten vom 17. Oktober 2023 und vom 15. Oktober 2024 indes. 3.3. Nach dem Dargelegten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ zu begründen. Diese sind ferner ohne Weiteres vereinbar mit den – grundsätzlich alleine nicht entscheidwesentlichen (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.) – aktenkundigen Berichten von Lehrpersonen und nichtärztlichen Therapeuten des Beschwerdeführers. Die Beurteilungen von -9-