phil. G._____ und H._____ vom 20. Februar 2023 zumindest eine einlässlich begründete Würdigung der Testergebnisse vor dem Hintergrund der intellektuellen Kapazität und – soweit aus den Akten ersichtlich zumindest guten (vgl. die in der Kurzbeurteilung der Lehrpersonen des Beschwerdeführers vom 21. August 2023 in VB 36, S. 2, erwähnten Noten von 5 bis 5.5) – schulischen Leistungen des Beschwerdeführers zwingend gewesen.