3.2.3. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht von Prof. Dr. med. F._____ und der Psychologen Dres. phil. G._____ und H._____ vom 20. Februar 2023 (VB 30) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die sich aus Fremdbeurteilungen, testpsychologischen Ergebnissen und klinischen Beobachtungen ergebenden Befunde mit der Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) gemäss ICD-10 F98.8 vereinbar seien. Weiter hätten sich Defizite bezüglich der visuellen Merkfähigkeit, der Erfassung und der Wahrnehmung bei Verhaltensauffälligkeiten und Antriebsmangel gezeigt.