404 GgV- EDI-Anhang einnehmen und dabei aktiv mitwirken. Immer setzt die Diagnosestellung jedoch die Erhebung der Anamnese und eine klinische Untersuchung durch einen Facharzt voraus (SVR 2017 IV Nr. 25 S. 70, 9C_419/2016 E. 7). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann den erwähnten vom Beschwerdeführer angeführten Einschätzungen von nichtärztlichen Fachpersonen keine eigenständige Bedeutung zukommen. Es ist daher nachfolgend lediglich auf die aktenkundigen (fach-)medizinischen Berichte einzugehen.