E. 2.1.1.). Ein Arzt hat die versicherte Person demnach selbst zu untersuchen, die klinischen Befunde zu erheben und allenfalls fremdanamnestische Auskünfte einzuholen. Die persönliche Befassung im Sinne eines unmittelbaren Kontakts mit der versicherten Person ist Wesensmerkmal einer medizinischen Diagnosestellung lege artis. Die Mitwirkung Dritter, insbesondere der Beizug nicht medizinischer Hilfspersonen, ist nur in engen Grenzen zulässig. Insbesondere (Neuro-)Psychologen können aufgrund ihrer Kompetenzen in der Durchführung von Testverfahren zwar eine zentrale Rolle bei der Diagnose des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV- EDI-Anhang einnehmen und dabei aktiv mitwirken.