3.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang auf Berichte von Lehrpersonen, Neuropsychologen oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten beruft, ist auf Folgendes hinzuweisen: Geburtsgebrechen müssen als Krankheiten im Rechtssinne (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 IVG) grundsätzlich von einem (Fach-)Arzt diagnostiziert werden, um als solche anerkannt zu werden (vgl. dazu vorne -7-