Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang nicht erfüllt. Schliesslich handle es sich bei der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlung um eine Leidensbehandlung, welche als solche auch nicht unter Art. 12 IVG falle. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, es könne nicht auf die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ abgestellt werden. Vielmehr sei aufgrund von zahlreichen Berichten und Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte und weiterer Fachpersonen ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang ausgewiesen.