phil. G._____ und H._____ vom 20. Februar 2023 in VB 30), seien keine Testunterlagen erhältlich zu machen gewesen (vgl. dazu die entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2023 in VB 40 sowie die Telefonnotiz vom 22. Dezember 2023 in VB 41, wonach die Klinik E._____ angegeben habe, neben dem Bericht vom 20. Februar 2023 über keine weiteren Unterlagen zu verfügen). Der dem Bericht vom 20. Februar 2023 angefügten tabellarischen Zusammenfassung von Testergebnissen (VB 30, S. 6) seien jedenfalls keine Teilleistungsstörungen in den Bereichen der Merkfähigkeit und des Erfassens zu entnehmen. Insgesamt seien die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss