Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen einer präzisierten und durch Aufzählung der Teilleistungsstörungen besser strukturierten Fassung der Ziff. 404 des Anhangs der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen GgV (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 52 zu Art. 13 IVG; siehe zum Ganzen ferner Rz. 404 und Anhang 4 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]).