2.1.3. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Art. 13 IVG beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Dabei gilt die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 2 f. IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt im Anhang zur GgV-EDI eine Liste mit den Geburtsgebrechen, für die medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 3bis Abs. 1 IVV; siehe ferner Art. 1 -4-