Art. 12 IVG nicht erfüllt seien (VB 51). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es sei aufgrund der Berichte und Stellungnahmen von behandelnden Ärzten und weiteren Fachpersonen ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 23. September 2024 zu Recht verneint hat.