"1. Die Verfügung vom 23. September 2024 sei aufzuheben. 2. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang sei anzuerkennen und es seien dem Beschwerdeführer die ihm rechtmässig zustehenden medizinischen Massnahmen zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: