Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände erhoben hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. September 2024 wie vorbeschieden einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: