1. Der 2014 geborene Beschwerdeführer wurde am 4. Januar 2021 von seinen Eltern wegen eines Geburtsgebrechens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte.