Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2. hiervor) resultiert somit ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 % ([Fr. 55'354.00 - Fr. 37'795.20] / Fr. 55'354.00 x 100), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2018 bis 31. Dezember 2023 zu Recht verneint hat.