(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.3.3). Soweit sich die Beschwerdeführerin für die Begründung eines leidensbedingten Abzugs auf die Ergebnisse der BASS-Studie sowie andere entsprechenden Aufsätze bezieht (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter Auseinandersetzung mit den entsprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festgehalten hat (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.), weshalb die Beschwerdeführerin aus den fraglichen Gutachten u.a. von GÄCHTER/EGLI/MEIER/ FILIPPO in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.