da bereits ein statistischer Medianwert der LSE berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3), noch die Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C; VB 2 S. 2) einen solchen begründet, denn Frauen ohne Kaderfunktion mit Niederlassungsbewilligung C verdienen zwar weniger als Schweizerinnen (vgl. LSE- Tabelle T12_b des Jahres 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert von Fr. 4'316.00 nach Tabelle TA1 der LSE 2018