Folglich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen. Ausserdem wurde den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auch bereits mit der erfolgten Einteilung der noch zumutbaren Tätigkeiten in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb die Beeinträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). In Bezug auf die weiteren relevanten Faktoren ergibt sich, dass weder die fehlenden Deutschkenntnisse einen Abzug vom Tabellenlohn begründen, -8-