mentlich der rechte Daumen und der rechte Zeigefinger der Beschwerdeführerin, vermindert belastbar respektive einsatzfähig seien. Die übrigen Gelenke der rechten oberen Extremität sowie alle Gelenke der linken oberen Extremität und der unteren Extremitäten sowie das Achsenskelett seien normal belastbar (VB 43.2 S. 15). Folglich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen.