Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar ganztägig arbeiten könne, aber aufgrund des verminderten Arbeitstempos eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe (VB 43.2 S. 16). Da von einem leicht verminderten Arbeitstempo auszugehen sei, bestehe, unter Berücksichtigung auch der psychiatrischen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % eine Leistungsminderung von 30 % aufweise (vgl. VB 43.2 S. 32), in einer angepassten Tätigkeit insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (VB 41.1 S. 8). Auch Dr. med.