4.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 7. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin einging (VB 1). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Somit ist der Rentenanspruch entgegen der Verfügung vom 25. September 2024 frühestens ab Mai 2018 zu prüfen und die Vergleichseinkommen sind auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln. Es sind vorliegend somit die altrechtlichen Bestimmun- -6-