Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei ihr schon bei der Beurteilung ihres Rentenanspruchs ab August 2017 ein Abzug von mindestens 10 % vom LSE-Medianlohn zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 13). Dies rechtfertige sich sowohl aufgrund der diversen Beschwerden, insbesondere an der dominanten Hand, als auch aufgrund des Umstands, dass sie bloss noch in der Lage sei, sehr spezifische, leichte Tätigkeiten auszuführen. Tatsächlich sei sie faktisch einarmig (vgl. Beschwerde S. 11).