dität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs per 16. August 2017 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen als "Mitarbeiterin Produktion" in einem Pensum von 100 % in Höhe von Fr. 55'250.00 (vgl. VB 14.1 S. 5). Im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'352.00 (basierend auf der LSE 2016 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2016 bis2017) resultierte per August 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (VB 99).