Angesichts der vorliegenden Akten erscheine es gerechtfertigt, ab Anfang Januar 2017 von der erwähnten "leidensangepassten Arbeitsfähigkeit" auszugehen (VB 43.1 S. 8). Die medexperts-Gutachter hielten in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme im Wesentlichen an ihrer Einschätzung fest (VB 54).