In einer angepassten Tätigkeit (keine verstärkte Belastung von Daumen und Zeigefinder der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten, keine repetitiven Arbeiten mit diesen Fingern) sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Da auch hier von einem leicht verminderten Arbeitstempo auszugehen sei, bestehe auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Angesichts der vorliegenden Akten erscheine es gerechtfertigt, ab Anfang Januar 2017 von der erwähnten "leidensangepassten Arbeitsfähigkeit" auszugehen (VB 43.1 S. 8).