Im Rahmen der neuropathischen Schmerzen sei von einer verminderten Feinmotorik auszugehen, weshalb eine solche Tätigkeit nicht mehr durchgeführt werden könne. Angesichts der geklagten, wenn auch in ihrer Intensität nicht vollständig nachvollziehbaren Beschwerden, sei davon auszugehen, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Unfalldatum (16. August 2016) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer angepassten Tätigkeit (keine verstärkte Belastung von Daumen und Zeigefinder der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten, keine repetitiven Arbeiten mit diesen Fingern) sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig.