"1. Die angefochtene Verfügung vom 25.09.2024 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin bereits ab August 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-