Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.527 / gf / hf Art. 73 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Ferrier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene GEMINI Sammelstiftung, c/o Avadis Vorsorge AG, Zollstrasse 42, Postfach, 8005 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund unfallbe- dingter Beschwerden an der rechten Hand am 6. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwer- degegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situa- tion ab und zog insbesondere die Akten der Suva als zuständiger Unfall- versicherung bei. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin polydisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 18. Juni 2019). Die Beschwerdegegnerin stellte den med- experts-Gutachtern anschliessend Rückfragen, welche diese mit ergän- zender gutachterlicher Stellungnahme vom 30. März 2020 beantworteten. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorbescheid vom 17. März 2022 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwände. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psy- chiatrisch begutachten (Gutachten vom 16. Dezember 2023). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2024 der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. September 2024 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 25.09.2024 sei dahingehend zu korri- gieren, dass der Beschwerdeführerin bereits ab August 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei- geladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Be- stimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Ver- fügung vom 25. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) in me- dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre medexperts- Gutachten vom 18. Juni 2019 (VB 43), in dessen Rahmen die Beschwer- deführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neu- rologie und Psychiatrie untersucht wurde, sowie auf die ergänzende gut- achterliche Stellungnahme der medexperts-Gutachter vom 30. März 2020 (VB 54) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 16. Dezember 2023 (VB 90). Die medexperts-Gutachter stellten mit Gutachten vom 18.Juni 2019 inter- disziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 43.1 S. 6 f.): "- Neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich von Digitus I & II der rechten Hand (ICD-10: F45.41) - Posttraumatisch, wahrscheinliche Läsionen mehrerer sensibler Endäste nach Schnitt-/Quetschverletzung respektive Kontusion der rechten Hand (16.08.2016 respektive 23.12.2016; ICD-10: S61.1 respektive S60). - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.41)". -4- Die weiteren gestellten Diagnosen der medexperts-Gutachter seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 43.1 S. 7). Zusammenfassend stellten die medexperts-Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in ih- rer bisherigen Tätigkeit als Maschinenbedienerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, da in dieser Tätigkeit primär in hohem Tempo mit beiden Händen ge- arbeitet werden müsse. Im Rahmen der neuropathischen Schmerzen sei von einer verminderten Feinmotorik auszugehen, weshalb eine solche Tä- tigkeit nicht mehr durchgeführt werden könne. Angesichts der geklagten, wenn auch in ihrer Intensität nicht vollständig nachvollziehbaren Beschwer- den, sei davon auszugehen, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Unfalldatum (16. August 2016) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer angepassten Tätigkeit (keine verstärkte Belastung von Daumen und Zeigefinder der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten, keine re- petitiven Arbeiten mit diesen Fingern) sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Da auch hier von einem leicht verminderten Arbeitstempo aus- zugehen sei, bestehe auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Ein- schätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Angesichts der vorliegenden Akten erscheine es gerechtfertigt, ab Anfang Januar 2017 von der erwähn- ten "leidensangepassten Arbeitsfähigkeit" auszugehen (VB 43.1 S. 8). Die medexperts-Gutachter hielten in der ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme im Wesentlichen an ihrer Einschätzung fest (VB 54). Mit Gutachten vom 16. Dezember 2023 stellte Dr. med. B._____ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 90 S. 17): "Chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen ICD 10 F45.1" (VB 90 S. 17 f.). Dr. med. B._____ stellte zusammengefasst fest, dass aufgrund der gestellten Diagnose und der damit verbundenen Beein- trächtigungen eine Arbeit in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit. Dr. med. B._____ hielt fest, die Ein- schätzung des Vorgutachters könne geteilt werden (VB 90 S. 22). 3.2. Sowohl das medexperts-Gutachten als auch das Gutachten von Dr. med. B._____ erfüllen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten als Beweisgrundlage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und sind für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be- schwerdeführerin in medizinischer Hinsicht umfassend, was von der Be- schwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten wird. Es ist deshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. 4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens er- rechnete die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung der Invali- -5- dität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs per 16. August 2017 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen als "Mitarbeiterin Produk- tion" in einem Pensum von 100 % in Höhe von Fr. 55'250.00 (vgl. VB 14.1 S. 5). Im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Inva- lideneinkommen von Fr. 38'352.00 (basierend auf der LSE 2016 des Bun- desamtes für Statistik, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, und unter Berück- sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2016 bis2017) resultierte per August 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (VB 99). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei ihr schon bei der Beurteilung ihres Rentenanspruchs ab August 2017 ein Abzug von mindestens 10 % vom LSE-Medianlohn zu gewähren (vgl. Be- schwerde S. 13). Dies rechtfertige sich sowohl aufgrund der diversen Be- schwerden, insbesondere an der dominanten Hand, als auch aufgrund des Umstands, dass sie bloss noch in der Lage sei, sehr spezifische, leichte Tätigkeiten auszuführen. Tatsächlich sei sie faktisch einarmig (vgl. Be- schwerde S. 11). 4.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 4.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 7. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin einging (VB 1). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Somit ist der Rentenan- spruch entgegen der Verfügung vom 25. September 2024 frühestens ab Mai 2018 zu prüfen und die Vergleichseinkommen sind auf diesen Zeit- punkt zu ermitteln. Es sind vorliegend somit die altrechtlichen Bestimmun- -6- gen für die Anspruchsprüfung betreffend die Zeit bis Ende 2021 massge- bend (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2017 als "Maschinenbedienerin" bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jah- reseinkommen von Fr. 55'250.00 erzielt (Fr. 4'250.00 x 13; VB 14.1 S. 4 f.). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2018 ergibt sich ein Validen- einkommen von Fr. 55'354.00 (Fr. 55'250.00 x 106.4/106.2 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen des Schweizerischen Lohnindex des BfS mit Ba- sis 2010, 10 – 33 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren]). Gestützt auf den massgebenden LSE-Tabellenlohn (LSE 2018, Monat- licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz- niveau 1, Frauen) ergibt sich unter Berücksichtigung der statistischen be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 unter Ausserachtlas- sung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs ein Invalideneinkommen in der Höhe Fr. 37'795.20 (Fr. 4'316.00 x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, To- tal, 2018 = 41.7 h] x 12 = Fr. 53'993.20 x 0.7 [Grad der Arbeitsfähigkeit] x 100). 4.4. 4.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfä- higkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grund- -7- satz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Er- messensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenrente, 4. Aufl. 2022, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). 4.4.2. Gemäss medexperts-Gutachter sei die Beschwerdeführerin in einer ange- passten Tätigkeit (keine verstärkte Belastung von Daumen und Zeigefinder der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten, keine repetitiven Ar- beiten mit diesen Fingern) zu 70 % arbeitsfähig. Der orthopädische Gut- achter führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar ganztägig arbeiten könne, aber aufgrund des verminderten Arbeitstempos eine Leistungsein- schränkung von 20 % bestehe (VB 43.2 S. 16). Da von einem leicht ver- minderten Arbeitstempo auszugehen sei, bestehe, unter Berücksichtigung auch der psychiatrischen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % eine Leistungsminde- rung von 30 % aufweise (vgl. VB 43.2 S. 32), in einer angepassten Tätigkeit insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (VB 41.1 S. 8). Auch Dr. med. B._____ stellte fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit (VB 90 S. 22). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit der 30%igen Einschränkung im Rah- men eines zumutbaren Pensums von 100 % sowie im angegebenen Profil einer ihr noch zumutbaren Tätigkeit hinreichend berücksichtigt worden, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbe- dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung dessel- ben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. E. 4.1.2. hiervor und Urteil des Bun- desgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1). Insbesondere der or- thopädische medexperts-Gutachter führte aus, dass die rechte Hand, na- mentlich der rechte Daumen und der rechte Zeigefinger der Beschwerde- führerin, vermindert belastbar respektive einsatzfähig seien. Die übrigen Gelenke der rechten oberen Extremität sowie alle Gelenke der linken obe- ren Extremität und der unteren Extremitäten sowie das Achsenskelett seien normal belastbar (VB 43.2 S. 15). Folglich ist entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin auch nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszuge- hen. Ausserdem wurde den bestehenden gesundheitlichen Einschrän- kungen auch bereits mit der erfolgten Einteilung der noch zumutbaren Tä- tigkeiten in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb die Be- einträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug füh- ren können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). In Bezug auf die weiteren relevanten Faktoren ergibt sich, dass weder die fehlenden Deutschkenntnisse einen Abzug vom Tabellenlohn begründen, -8- da bereits ein statistischer Medianwert der LSE berücksichtigt wird (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3), noch die Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C; VB 2 S. 2) einen sol- chen begründet, denn Frauen ohne Kaderfunktion mit Niederlassungsbe- willigung C verdienen zwar weniger als Schweizerinnen (vgl. LSE- Tabelle T12_b des Jahres 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartil- bereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung heran- gezogenen Zentralwert von Fr. 4'316.00 nach Tabelle TA1 der LSE 2018 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.3.3). Soweit sich die Beschwerdeführerin für die Begründung eines leidensbe- dingten Abzugs auf die Ergebnisse der BASS-Studie sowie andere ent- sprechenden Aufsätze bezieht (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), ist daran zu erin- nern, dass das Bundesgericht unter Auseinandersetzung mit den ent- sprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festgehalten hat (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.), weshalb die Beschwer- deführerin aus den fraglichen Gutachten u.a. von GÄCHTER/EGLI/MEIER/ FILIPPO in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Bei Gegen- überstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2. hiervor) resultiert somit ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 % ([Fr. 55'354.00 - Fr. 37'795.20] / Fr. 55'354.00 x 100), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2018 bis 31. Dezem- ber 2023 zu Recht verneint hat. 4.5. Gemäss der seit Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV werden bei der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV 10 % abgezo- gen, weshalb angesichts der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund- sätze (vgl. E. 2.) auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin errechnete für die Zeit ab Ja- nuar 2024 nach Vornahme eines Pauschalabzuges in Höhe von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'965.00. Das Valideneinkommen betrage neu Fr. 56'967.00. Daraus resultiere gemäss Beschwerdegegnerin neu ein Invaliditätsgrad von 40 % (VB 99). Die Beschwerdegegnerin hat die Be- rechnung offenkundig versehentlich ohne den 10%igen Abzug aufgeführt, in der Folge aber dennoch richtig gerechnet. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin per 2024 beträgt, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2017 bis 2023 (gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Zahlen) Fr. 58'059.30 -9- (Fr. 55'250.00 x 111.6/106.2 [Tabelle T1.2.10 des Schweizerischen Lohnindex des BfS mit Basis 2010, 10 – 33 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren]). Gestützt auf den massgebenden LSE-Tabellenlohn ergibt sich un- ter Berücksichtigung der statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Ar- beitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2023 ein Invalideneinkom- men in Höhe von Fr. 35'015.40 (Fr. 4'367.00 [BfS, LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzni- veau 1, Frauen] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2022 = 41.7 h] x 111.3 /109.4 [Tabelle T1.2.10 des Schweizerischen Lohnindex des BfS mit Ba- sis 2010, Total] x 12 = Fr. 55'579.95 x 0.7 [Grad der Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Pauschalabzug]). Daraus resultiert per 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 40 % ([Fr. 58'059.30 - Fr. 35'015.40] / Fr. 58'059.30 x 100). Folglich erweist sich die Zusprache einer Rente von 25 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 im Ergebnis als rechtens. 4.6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Par- teientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. - 10 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Roth Ferrier