Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit insbesondere im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit diese mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären ist bzw. ob und inwieweit eine verselbstständigte, invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsstörung gegeben ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen.