Nachdem die Frage der retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit nicht vollständig und nachvollziehbar geklärt wurde, erweisen sich die medizinischen Akten als lückenhaft und bereits in zeitlicher Hinsicht als unzureichend. Denn die retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ist, wie vorangehend ausgeführt, massgebend für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b. IVG). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) kann jedoch ebenso wenig gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden -7-