_ führte darin lediglich aus, das psychiatrische Gutachten sei aus formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten korrekt, insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar (VB 100 S. 2). Er nahm aber auch keine Stellung zum retrospektiven Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nachdem die Frage der retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit nicht vollständig und nachvollziehbar geklärt wurde, erweisen sich die medizinischen Akten als lückenhaft und bereits in zeitlicher Hinsicht als unzureichend.