Die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit 100 % sei nicht nachvollziehbar, auch weil die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht dermassen stark ausgeprägt sei, als dass davon auszugehen sei, dass sie keine Arbeitsfähigkeit mehr erbringen könne. Die Ausführungen des Therapeuten würden nicht auf eine vollumfängliche Aufhebung der Leistungsfähigkeit im Kontext einer Arbeitstätigkeit schliessen. Aus Sicht des RAD sei eine gewisse Selbstlimitierung ebenfalls möglich. Eine genaue Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit könne dennoch durch den RAD nicht mit einer Sicherheit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgen (VB 78 S. 3). Mit diesem Bericht setzte sich Dr. med.