Hieraus sei zu folgern, dass bei der Beschwerdeführerin von einer eigenständigen endogenen Dynamik des Krankheitsprozesses auszugehen sei und folglich die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als Folge von IV-fremden Faktoren zu werten sei. Aus Sicht des RAD sei dies zum Teil so nachvollziehbar und könne gestützt werden (VB 78 S. 2). Die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit 100 % sei nicht nachvollziehbar, auch weil die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht dermassen stark ausgeprägt sei, als dass davon auszugehen sei, dass sie keine Arbeitsfähigkeit mehr erbringen könne.