Psychotherapie, durchgeführt wurde und dieser am 13. September 2023 festgehalten hatte, dass die depressive Entwicklung im Bericht von Dr. med. D._____ vom 18. Juli 2023 (VB 71) nicht alleine als Reaktion auf psychosozial belastende Umstände beurteilt werde, sondern als eine psychische Reaktion bzw. Entwicklung vor dem Hintergrund einer bereits vorgelegenen psychischen Erkrankung und/oder Vulnerabilität. Hieraus sei zu folgern, dass bei der Beschwerdeführerin von einer eigenständigen endogenen Dynamik des Krankheitsprozesses auszugehen sei und folglich die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als Folge von IV-fremden Faktoren zu werten sei.