_ beschreibe die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, ohne diese weiter zu hinterfragen oder zu objektivieren. Symptome wie verminderte Konzentration und Ohnmachtsanfälle in Stresssituationen würden aktuell von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht respektive seien in Frage zu stellen. Die Diagnose der generalisierten Angststörung begründe er nicht weiter und sie sei aus Sicht der Referentin, wie im Gutachten ausgeführt worden sei (vgl. VB 92.1 S. 17), auch falsch. Ebenso fänden sich aktuell auch keine Zeichen mehr für eine relevante depressive Episode, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Berichterstattung vorgelegen haben sollte.