Möglicherweise sei deshalb auch keine ausführliche weitere Exploration und Befundbeschreibung erfolgt. Der Bericht sei wenig aussagekräftig und es könne in diesem Sinne nicht darauf abgestützt werden, zumal er auch schon über anderthalb Jahre zurückliege (VB 92.1 S. 20). Zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 18. Juli 2023, in welchem seit Behandlungsbeginn am 12. November 2022 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten wurde, hielt Dr. med. C._____ fest, Dr. med. D._____ beschreibe die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, ohne diese weiter zu hinterfragen oder zu objektivieren.